Vereinstatuten

Neufassung der Satzung des Sportvereins DSG Maria Elend ZVR-Zahl: 181397093

§ 1 Name und Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins:

Der Verein führt den Namen Sportverein DSG Maria Elend/Podgorje und hat seinen Sitz in 9182 Maria Elend im Rosental/Podgorje. Er gehört der Diözesansportgemeinschaft (DSG) Kärnten und der Österreichischen Turn- und Sportunion/Landesverband Kärnten an.

§ 2 Zweck des Vereins:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder auf allen Gebieten der Leibeserziehung unter Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte des Christentums.
Der Verein ist überparteilich und gemeinnützig.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2. und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen: a) Vorträge
b) Versammlungen
c) Diskussionsrunden

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Spenden und Subventionen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein von diesem ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung (Generalversammlung).

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. (1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

  2. (2)  Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich, via Fax oder e-mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

  3. (3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

  4. (4)  Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

  5. (5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. (1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen V eranstaltungen des V ereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

  2. (2)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzung zu verlangen.

  3. (3)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung (Generalversammlung) verlangen.

  4. (4)  Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

  5. (5)  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  6. (6)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Sie haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane:

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (Generalversammlung), der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 Mitgliederversammlung (Generalversammlung):

  1. (1)  Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.

  2. (2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    c) Verlangen der Rechnungsprüfer
    d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG) e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
    binnen vier Wochen statt.

  3. (3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen (Mitgliederversammlungen) sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Fax oder per e-mail einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, den oder die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

  4. (4)  Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Fax oder via e-mail einzureichen.

  5. (5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. (6)  Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  7. (7)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  8. (8)  Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

  9. (9)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Sollten auch diese verhindert sein, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung = Generalversammlung:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

f) Beschlussfassung über die Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des V ereins

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.

§ 11 Vorstand:

  1. (1)  Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, sowie Kassier/in und Stellvertreter/in und den erforderlichen Fachwarten.

  2. (2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

  3. (3)  Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

  4. (4)  Die Vorstandssitzung wird vom Obmann/der Obfrau, bei Verhinderung von einem/einer seiner Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser/diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied die Sitzung einberufen.

  5. (5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  6. (6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

  7. (7)  Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter.

  8. (8)  Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

  9. (9)  Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

  10. (10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.

  1. (2)  Erstellung eines Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

  2. (3)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

  3. (4)  Information der V ereinsmitglieder über die V ereinstätigkeit, die Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

  1. (5)  die Verwaltung des Vereinsvermögens

  2. (6)  die Aufnahme und der Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern

  3. (7)  die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

  1. (1)  Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer unterstützen den Obmann/die Obfrau bei der Führung der V ereinsgeschäfte.

  2. (2)  Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftlichen Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) zeichnen der Obmann/die Obfrau gemeinsam mit dem Kassier/Kassierin.

  3. (3)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. (2) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

  4. (4)  Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  5. (5)  Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

  6. (6)  Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der V orstandsitzungen.

  7. (7)  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

  8. (8)  Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14 Rechnungsprüfer:

  1. (1)  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. (2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Mittelverwendung. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. (3)  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht:

  1. (1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 uff ZPO.

  2. (2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach V erständigung durch den V orstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

    Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der

    Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. (3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins:

  1. (1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. (2)  Die Mitgliederversammlung hat auch – soferne Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. (3)  Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereins geht im Falle der Auflösung des Vereins an die Katholische Aktion der Diözese Gurk-Klagenfurt zur gemeinnützigen Verwendung über.

    Maria Elend, 5. April 2014